Satzung der deutschen Formula16 Klassenvereinigung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Formula16 Klassenvereinigung“.
(2) Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Namenszusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form e.V. .
(3) Sitz des Vereins ist Konstanz am Bodensee, Deutschland.

§ 2 Vereinszweck
(1) Die deutsche Formula16 Klassenvereinigung bezweckt die Förderung des Segelsports mit Formula16 Katamaranen unter Beachtung der aktuellen Klassenvorschriften der Internationalen Formula16 Klassenvereinigung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• die Überwachung der aktuellen Klassenvorschriften, die Vermessung von Booten, den Aufbau eines Bootsregisters und durch die Vergabe von Segelnummern
• die Organisation von Ranglistenregatten sowie nationalen Bestenermittlungen gegenüber den Veranstaltern
• die Organisation von Trainings

(4) Der Verein fördert den Aufbau regionaler Strukturen.

§ 3 Tätigkeit des Vereins / Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Vereins strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Segler Verband (DSV) sowie in der
internationalen F16 Klassenvereinigung an.
(2) Zur Verwirklichung dieses Zieles wird der Vorstand ermächtigt, alle erforderlichen
Willenserklärungen im Namen des Vereins abzugeben.
(3) Die Klassenvereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler-Verbandes zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
werden, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt und die im Besitz eines
klassenkonformen F16 Katamarans mit gültigem Messbrief ist.
(2) Natürliche Personen, die keinen klassenkonformen F16 Katamaran besitzen, juristische Personen und ein nichtrechtsfähiger Verein können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.
(3) Die Jugendmitgliedschaft kann jede Person ab dem vollendeten zwölften bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erwerben.
(4) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit Ehrenmitgliedschaften an natürliche
Personen verleihen, die sich in herausragender Weise für den Verein engagiert haben. Für ein Ehrenmitglied wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Austritt oder Tod des Mitglieds.
(5) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheids Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Tod des Mitglieds

§ 7 Austritt der Mitglieder
(1) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

§ 8 Ausschluss der Mitglieder
(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der erscheinenden Mitglieder für den Antrag stimmt.
(3) Vor dem Ausschluss Muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme ist vor der über den Ausschluss
entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
(4) Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren, mitgeteilt werden.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft durch Verfall
(1) Die Mitgliedschaft verfällt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nicht vollständig innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mahnung – entrichtet.
(2) In der Mahnung, die mittels eines eingeschriebenen Briefes erfolgt, muss ein Hinweis auf die in (1) genannte Folge enthalten sein.
(3) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§ 10 Mitgliedschaftsrechte
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Stimmrechte haben lediglich ordentliche Mitglieder.
Die Mitgliedschaft in der internationalen Formula16 Klassenvereinigung hat kein Stimmrecht innerhalb des Vereins zur Folge.

§ 11 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist jährlich im Voraus am ersten Werktag des Jahres fällig. Der Jahresbeitrag wird per Lastschriftverfahren, PayPal oder ähnlichen Bezahlsystemen eingezogen.
(2) Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Beitrag jeweils die Hälfte des Beitrages für ordentliche Mitglieder.

§ 12 Aufnahmegebühr
(1) Die Aufnahme in den Verein ist kostenlos, die Mitgliederversammlung kann anderes
beschließen. Bei Aufnahme während des laufenden Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Referenten für Regatten und Vermessung und dem Referenten
Kommunikation.
(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB und zwar je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Ausgenommen hiervon sind durch einstimmigen Vorstandsbeschluss die Ämter des Referenten für Regatten und Vermessung sowie des Referenten Kommunikation.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretung des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S.2 BGB), dass zu Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als EUR 2500,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens:
(a) jährlich einmal während der nationalen Bestenermittlung. Sollte diese nicht stattfinden, ist spätestens 12 Monate nach der letzten Mitgliederversammlung, beginnend mit der
Gründungsversammlung die nächste Mitgliederversammlung abzuhalten.
(b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.
(2) Auf der Jahreshauptversammlung gem. Abs. a haben der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
(4) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung zeichnen.
(5) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift

§ 17 Beschlussfähigkeit
(1) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufende
Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(5) Die Einladung zu einer weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit zu enthalten.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung vorsieht, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(4) Für die Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen
(5) Zur Beschlussfassung über sie Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 19 Beurkundung
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, diese Niederschrift einzusehen.

§ 20 Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 18 Abs. 5 aufgelöst werden.
(2) Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand

§ 21 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks an den DSV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wangen, 5.2.2012
Die Gründungsmitglieder
Dr. Thomas König – 1. Vorsitzender,  Marc Kühn – 2. Vorsitzender, Mandy Katrin Ebert – Kassenwart, Johannes Kemler – Schriftführer, Katrin Brunner, Katrin Santiago, Markus Enzensperger