Formula16 Box Rule

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Formula 16 Klassenvorschriften

Vorwort: Die Formula16-Klasse
Die Formula16 Klasse für Hochleistungs- Strandkatamarane ist eine wenig reglementierte Klasse, die für Sportkatamarane vorgesehen ist, die entweder Einhand oder Zweihand gesegelt werden. Es sind sowohl amateur- wie auch professionelle Bauarten zugelassen, die in Wettfahrten auf Basis tatsächlich verstrichener Zeit gegeneinander und gegen Formula18 Bauarten segeln. Im Folgenden ist die Klassenvorschrift in Kurzform nachzulesen, die vollständige Klassenvorschrift in englischer Sprache findet sich unter dem nächsten Menüpunkt.

1. Bauartbeschränkungen
1.1. Allgemeines
1.1.1. Im Zweifelsfall hat der Wille der Vorschrifts-Ersteller, hier als Geist der Vorschrift bezeichnet, Vorrang gegenüber der schriftlich fixierten Formulierung
1.1.2. Für die Bauart sind alle Materialien und Herstellverfahren zugelassen, solange sie keine Verletzungsgefahr oder ein nicht seetüchtiges Boot zur Folge haben.
1.1.3. Bei Booten, die Im Rahmen der Formula16 Klasse gesegelt werden sollen, haben Konstrukteur und Hersteller hinsichtlich der Bauart oder beabsichtigter Änderungen das Einverständnis der Klassenvereinigung einzuholen, bevor das Boot als „Formula16“ oder „Formula16-konform“ bezeichnet werden darf.
1.1.4. Bei einer Wettkampveranstaltung obliegt die Sicherstellung von Sicherheit und Seetüchtigkeit des Bootes den Teilnehmen.
1.1.5. Wenn die zuständigen Stellen der Klassenvereinigung der Ansicht sind, dass der Hersteller, Konstrukteur, Bootsführer oder das Boot die Klassenvorschriften der Formula16 nicht erfüllt, können sie angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Benutzung des Boots oder die Teilnahme des Bootsführers an Wettbewerben einzuschränken oder auszuschließen.

1.2. Abmessungen der Plattform
1.2.1. Die maximale absolut gemessene Gesamtlänge der Rümpfe beträgt 5,0 m (16,4 Fuß)
1.2.2. Die maximale absolut gemessene Plattformbreite beträgt 2,5 m (8,2 Fuß)
1.2.3. Die Benutzung von Auslegern ist zulässig, solange die Gesamtbreite der Plattform einschließlich der Breite eines voll ausgefahrenen Auslegers 2,5 m nicht überschreitet.
1.2.4. Rümpfe, Querholme und das Trampolin dürfen nicht dauerhaft miteinander verbunden sein. Die zuständigen Stellen der Klassenvereinigung können ggf. eine Demontage verlangen, jedoch nur zu einem Zeitpunkt, der ein faires Wettfahrtsegeln nicht beeinträchtigt.

1.3. Bootsgewicht
1.3.1. Das minimale Gewicht des segelfertigen Bootes ohne Berücksichtigung demontierbarer Ausleger wird wie folgt festgelegt:
1.3.2. Einhand-Modus (Cat-getakelt mit Gennaker): 104 kg (230 LBS)
1.3.3. Zweihand-Modus (Sloop-getakelt mit Gennaker): 107 kg(236 LBS)

1.4. Der Mast
1.4.1. Der Abstand zwischen der Oberkante des Haupt- Querholms und dem Mastfuß wird als „Mastfußhöhe“ bezeichnet. Die maximale darf 0,075 m nicht überschreiten.
1.4.2. Der Abstand zwischen der Unterkante des Mastfußes und der rechtwinkligen Projektion des gesetzten Großsegels darf 8,5 m nicht überschreiten.
1.4.3. Der mit Beschlägen versehene Teils des Masts, der über die Höhe des gesetzten Großsegels hinausreicht, wird als der „Mast-Kranbereich“ bezeichnet. Der Mast-Kranbereich darf nicht mehr als 0,075 m betragen und ausschließlich zum Setzen des Großsegels auf seine Höhe gem. 1.4.2. dienen.
1.4.4. Die im rechten Winkel zur Mast-Längsachse gemessene Entfernung von der rückwärtigen Kante des Masts zur Vorderkante und zurück wird als „Mastumfang“ bezeichnet. Dieser Mastumfang darf nicht mehr als 0,5 m betragen.
1.4.5. Das Gewicht des Masts auf Höhe des gesetzten Großsegels in horizontal liegendem Zustand und fest aufliegendem Mastfuß wird als „Masttop-Gewicht“ bezeichnet. Aus Gründen der Seetüchtigkeit und des fairen Wettkampfsegelns wird das „Masttop-Gewicht“ eines Masts mit allen Beschlägen, jedoch ohne angeschlagene Wanten mindestens 6 kg festgelegt.

1.5. Auftrieb
1.5.1. Jeder Rump muss über mindestens eine Inspektionsluke verfügen.
1.5.2. Jeder Rumpf muss über Auftriebskörper mit mindestens 50 L Volumen verfügen. Die Auftriebskörper können aus Kompaktschaum, verfestigtem Schaum-Granulat, Luftsäcke oder abgeschlossenen Luftkammern bestehen.

1.6. Schwerter und Ruder
1.6.1. Die Plattform muss mit einer Ruderanlage ausgestattet sein, die aus zwei Ruderblättern besteht.
1.6.2. Die Plattform kann zusätzlich mit einem Kielschwert oder Steckschwertern ausgestattet sein.
1.6.3. Alle Verrechnungsformeln für Handicap Systeme sollen das Vorhandensein von Kielschwertern oder Steckschwertern berücksichtigen, selbst wenn diese bauartbedingt nicht vorgesehen sind.

1.7. Rigg und Zubehör
1.7.1. Es ist nicht erlaubt, während der Wettfahrt folgende Einstellungen zu verändern: Mastfall, Riggspannung, Winkel und Länge der Saling, sowie die Position und die Länge des Gennaker-Baumes.
1.7.2. Während der Wettfahrt ist die Veränderung der Spannung der Salingdrähte zulässig. Alle anderen Einstellungen dürfen nur zwischen Wettfahrten geändert werden.

1.8. Aufrichten
1.8.1. Die Besatzung hat sicherzustellen, dass das Boot mit einer Aufrichthilfe ausgestattet ist, die ein Aufrichten ohne Zuhilfenahme Dritter ermöglicht.
1.8.2. Die zuständigen Stellen der Klassenvereinigung können von der Besatzung verlangen, das Aufrichten vorzuführen, jedoch nur zu einem Zeitpunkt, der die faire Wettkampfteilnahme nicht beeinträchtigt.

1.9. Minimalgewicht der Besatzung
Es wird kein Minimalgewicht für die Besatzung festgelegt, außer dass ihr ein Aufrichten des Bootes ohne Hilfe Dritter unter allen Segelbedingungen mögliche sein muss.

1.10. Gennakerbaum (Spinnaker-Baum)
1.10.1. Die Länge des Gennakerbaumes darf 3,5 m nicht überschreiten.
1.10.2 Wenn das hintere Ende des Gennakerbaumes vor der gedachten Verlängerung der Vorderkante eines nicht rotierten Masts liegt, zählt diese Entfernung zur Länge des Gennakerbaumes.
1.10.3. In Abänderung der ISAF Regel Nr. 64,2 darf der Gennakerbaum am vorderen Querholm befestigt werden.
1.10.4 Der Gennakerbaum muss fest montiert sein und sich ungefähr in der Längsachse des Bootes befinden.

1.11. Die Segel im Allgemeinen
1.11.1. Die Segelgarnitur im Zweihandbetrieb besteht aus einem Großsegel, einem Focksegel und einem Gennaker.
1.11.2. Die Segelgarnitur im Einhandbetrieb besteht aus einem Großsegel und einem Gennaker.
1.11.3. Das Wettfahrtsegeln mit weniger Segeln, als in der jeweiligen Konfiguration erlaubt, ist zulässig.
1.11.4 Es sind lediglich „weiche“ Segel zugelassen, die in einer üblichen Tasche verstaut werden können. Die zuständigen Stellen der Klassenvereinigung entscheiden über die Definition des Begriffs „weiche“ Segel. Die Entscheidung ist bindend.

1.12 Das Großsegel
1.12.1. Die Gesamtfläche von Mast und Großsegel darf 15 m2 nicht überschreiten.
1.12.2. Die Länge des Vorlieks darf 8.100 mm nicht überschreiten.
Wobei:
Mast- und Großsegelfläche = Großsegelfläche + (0,5 *Mastfläche)
Großsegelfläche: Diejenige Fläche des Segels, die beim Segeln aus dem Mast herausragt.
Mastfläche: Vorliekslänge des Großsegels*Mastumfang
Vorliekslänge des Großsegels: Die Länge des Vorlieks ist die gemessene Entfernung am geraden Mast von der Höhe eines normal gesetzten Großsegels bis zum untersten Punkt, der bei durchgesetztem Vorliekstrecker erreicht wird darstellen.

1.13 Das Focksegel
1.13.1. (durch Abstimmung 2004 widerrufen) ursprünglich: „Das Vorliek darf nicht konvex sein.“
1.13.2. Die Fläche des Focksegels darf 3,7 m2 nicht überschreiten.
1.13.3. Weder das Vorliek, noch das Achterliek dürfen die Länge von 6.000 mm überschreiten.

1.14. Der Gennaker
1.14.1. Die maximale Entfernung zwischen der Oberkante des vorderen Querholms bis zu dem höchsten Punkt, wohin ein Gennaker maximal gehisst werden kann, wird als „Gennaker-Anschlaghöhe“ bezeichnet. Sie darf nicht mehr als 7,5 m betragen.
1.14.2. Die Entfernung vom Haupt-Querholm zu einem entsprechenden Mastbeschlag kann zur Messung der Gennaker- Anschlagshöhe verwendet werden, wenn der Gennaker nicht über diesen Beschlag hinaus gehisst werden kann.
1.14.3. Der Gennaker muss die folgen Anforderungen hinsichtlich Größe und Schnitt erfüllen:

SMG <75% * SF (gespannter Zustand)

Maximale Gennakerfläche = SF * (SL1+SL2)/4 + (SMG-SF/2) * (SL1+SL2)/3 = 17,5m2

Wobei:
SMG = Breite in der Mitte, gemessen zwischen der Mitte des Vorlieks und der Mitte des Achterlieks

SF = Länge des Unterlieks, gemessen am Verlauf der Kante zwischen dem unteren Ende des Vorlieks und dem unteren Ende das Achterlieks.

SL1 = Länge des Vorlieks, gemessen am Verlauf der Kante zwischen dem obersten Ende des Vorlieks und dem unteren Ende des Vorlieks.

SL2 = Länge des Achterlieks, gemessen am Verlauf der Kante zwischen dem obersten Ende des Achterlieks und dem unteren Ende des Achterlieks.

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